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Ruben Ebersold

Die neue Drohnenverordnung


Anfang April ist die neue Drohnenverordnung in Kraft getreten. Diese beinhaltet Änderungen an der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) und an der Luftverkehrsordnung (LuftVO). Ziel der Verordnung ist es die bis dahin gültigen Vorschriften zu vereinfachen, den Flugverkehr zu regulieren und damit sicherer zu machen. Anbei einige Punkte, die sich geändert haben.

Bisher gab es in der Anwendung der Regelungen eine Unterscheidung nach dem Zweck des Fluges. Diese Unterscheidung wurde größtenteils aufgehoben, sodass nunmehr die gleichen Regelungen für Hobbypiloten und kommerzielle Piloten gelten.

Besitzer einer Drohne oder eines Modellflugzeuges mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm müssen ab dem 01.10.2017 eine feuerfeste Plakette mit ihrem Namen und ihrer Adresse anbringen.

Besitzer einer Drohne oder eines Modellflugzeuges mit einem Gewicht von mehr als 2,00 Kilogramm müssen zusätzlich einen Kenntnisnachweis erbringen. Der Nachweis wird entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.

Besitzer einer Drohne oder eines Modellflugzeuges mit einem Gewicht von mehr als 5,00 Kilogramm benötigen darüber hinaus zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.

Generell dürfen Drohnen außerhalb von Modellfluggeländen nun nicht höher als 100m aufsteigen. Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann jedoch bei den Landesluftfahrtbehörden beantragt werden. Außerdem ist zu beachten, dass Drohnen und Modellflugzeuge immer nur in Sichtweite geflogen werden dürfen.

Verboten ist in jedem Fall der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen. Eine gute Unterstützung ist dabei das Kartenmaterial von Map2Fly, das entsprechende Informationen zur Verfügung stellt.

Ebenfalls verboten ist der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.

Zu guter Letzt gibt es jedoch auch Bereiche, die legalisiert wurden. So sind Flüge mithilfe einer Videobrille nun erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt dann als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Sie haben noch Fragen? Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (bmvi) und deren entsprechenden Veröffentlichungen (Link).

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